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Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln – LMHV

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1(Fundstelle:
2BGBl. I 2016, 1477)



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Lfd. Nr. Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung
mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004
Anforderungen für die Herstellung von Hart- und
Schnittkäse in Betrieben der Alm- und Alpwirtschaft
1 Kapitel I Nummer 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Halbsatz 1 (Handwaschbecken mit Warm- und Kaltwasserzufuhr) Der Betrieb verfügt über andere hygienisch unbedenkliche Handwaschgelegenheiten.
2 Kapitel I Nummer 3 Satz 1 und Nummer 8 (Kanalisationsanschluss und Abwasserableitungssystem) Sicherstellung durch das Eigenkontrollsystem, dass Lebensmittel weder direkt noch indirekt durch Abwässer nachteilig beeinflusst werden.
3 Kapitel I Nummer 4 Satz 3 (von Handwaschbecken getrennte Vorrichtungen zum Waschen der Lebensmittel) Zeitlich getrennte Nutzung der Vorrichtungen für das Waschen der Hände und das Waschen der Lebensmittel und Vermeidung der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln.
4 Kapitel VII Nummer 1 Buchstabe a (Verfügbarkeit von Trinkwasser) Ausreichende Verfügbarkeit von Wasser, das einmal jährlich auf die Einhaltungen der Anforderungen der Trinkwasserverordnung untersucht wird.
Neugefasst durch Bek. v. 21.6.2016 I 1469;
Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 20.6.2023 I Nr. 159
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25